Sozialhilfe

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Durch die Sozialhilfe soll jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht werden, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Dadurch sollen bestehende Notlagen beseitigt und drohende Notlagen verhindert werden. Die Sozialhilfe umfaßt:

  • Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes
  • Hilfe in besonderen Lebenslagen
  • Soziale Dienste

Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs


Zum Lebensbedarf gehören

  • Lebensunterhalt
  • die erforderliche Pflege
  • die Krankenhilfe
  • die Hilfe für werdende Mütter
  • die Erziehung und die Erwerbsbefähigung

Der ausreichende Lebensbedarf ist durch geeignete Maßnahmen zu sichern und je nach Bedarf und Zweckmäßigkeit werden Geld- bzw. Sachleistungen gewährt.

Hilfe in besonderen Lebenslagen


Hilfe in besonderen Lebenslagen kann Personen gewährt werden, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse sozialer Gefährdung ausgesetzt sind und zur Eingliederung in die Gemeinschaft und das Erwerbsleben oder zur Festigung der Stellung in der Gemeinschaft und im Erwerbsleben der Hilfe bedürfen.

Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst

  • Hilfe zum Aufbau und zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage
  • wirtschaftliche oder personelle Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände
  • Hilfe zur Behebung oder Linderung eines körperlichen, geistigen oder psychischen Notstandes
  • Hilfe zur Beschaffung oder Erhaltung von Wohnraum

Auf die Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht kein Rechtsanspruch.

Soziale Dienste


Soziale Dienste sind über Maßnahmen zur Sicherung des Lebensbedarfes hinausgehende Leistungen der Sozialhilfe zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender, persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse.

Folgende soziale Dienste sind sicherzustellen:

  • Alten-, Familien- und Heimhilfe im Sinne des Landesgesetzes, soweit sie nicht stationär erbracht wird
  • Gesundheits- und Krankenpflege, soweit sie nicht in stationären Anstalten erbracht wird, wie bespielsweise Hauskrankenpflege
  • Essenszustelldienst

Als soziale Dienste können insbesondere erbracht werden:

  • vorbeugende Gesundheitshilfe
  • allgemeine und spezielle Beratungsdienste
  • Erholungshilfen für alte oder behinderte Menschen (z.B. Altenurlaubsaktion, Kurzzeitpflege)

Auf die Leistung sozialer Dienste besteht kein Rechtsanspruch.

Unterbringung in stationären Einrichtungen

Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung.

Hilfeempfänger dürfen nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung gemäß dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz anerkannt sind.

Wird einem Hilfeempfänger, der über kein eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so gebührt ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld. Das Taschengeld darf 20% des Richtsatzes für den alleinstehend Unterstützten (§ 8 Abs. 8 lit. a) nicht überschreiten. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.

Wird einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.

Die dem Hilfeempfänger bescheidmäßig zuerkannten Kosten/Restkosten sind vom Sozialhilfeträger direkt mit der Einrichtung zu verrechnen.

 

Bestattungsaufwand

Als Leistung der Sozialhilfe sind die Kosten einer einfachen Bestattung zu übernehmen, soweit sie nicht aus dem Nachlass getragen werden können oder von anderen Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Verpflichtung zu tragen sind.

Als Teil der Bestattungskosten können die Kosten einer Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten übernommen werden, wenn die Überführung in familiären Interessen begründet ist.

 

Wie und wo bekommt man Sozialhilfe?

Der ausgefüllte Antrag kann bei der Heimatgemeinde oder bei der Bezirkshauptmannschaft eingebracht werden.

Weitere Informationen rund um die Sozialhilfe erhalten Sie bei den Ansprechpartnern der Bezirkshauptmannschaft Hartberg.